2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 1. Oktober 2024, 08.00 Uhr, aus der Untersuchungshaft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 3. Oktober 2024, 11.35 Uhr; das Urteil wurde um 12.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).