D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 39). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 39): 1. Die mit Verfügung vom 01. Oktober 2024 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen, wie eine Meldepflicht, anzuordnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: