B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 1. Oktober 2024 im Anschluss an ein Ausreisegespräch das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft und betreffend die Anordnung eines Einreiseverbots gewährt (MI-act. 162 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 1. Oktober 2024, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 31. Dezember 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.