Nachdem der Gesuchsgegner unbekannten Datums aufgrund des Verdachts auf Einbruchdiebstahl in Q._____ von einer Polizeipatrouille angehalten, vorläufig festgenommen und im Untersuchungsgefängnis Telli inhaftiert worden war (Protokoll S. 4, act. 39, MI-act. 161), lehnte das Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 den Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Untersuchungshaft für den Gesuchsgegner ab (MI-act. 161). Direkt im Anschluss an die Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis Telli wurde der Gesuchsgegner am 1. Oktober 2024 dem MIKA zwecks Befragung zugeführt (MI-act. 161 ff.).