Am 16. Mai 2024 erschien der Gesuchsgegner zu einem Ausreisegespräch beim MIKA und gab unter anderem zu Protokoll, er werde die Schweiz nicht freiwillig in Richtung Tunesien verlassen und arbeite illegal in einem türkischen Supermarkt (MI-act. 127 ff.). Im Anschluss an die Befragung verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 116 ff.). -3-