Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.92 / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 3. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Rechtspraktikant Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, von Tunesien, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2023 illegal über Italien in die Schweiz ein, nachdem er am 29. August 2022 über Lampedusa nach Europa eingereist war (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 15, 19). Am 19. Februar 2023 stellte der Gesuchsgegner unter der Identität D._____ ein Asylgesuch in der Schweiz (MI-act. 15). Gleichentags bestä- tigte er handschriftlich die von ihm anlässlich der Registrierung als Asylsu- chender angegebenen Personalien, einschliesslich seines Vor- und Nach- namens (MI-act. 7). Am 20. April 2023 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die italienischen Behörden um Rückübernahme des Gesuchsgegners im Rah- men des Dublin-Abkommens (MI-act. 21 ff.). Das Gesuch wurde am 19. Juni 2023 gutgeheissen, mit Überstellungsfrist bis zum 19. Dezember 2023 (MI-act. 53, 69). Am 12. Juli 2023 fällte das SEM betreffend den Gesuchsgegner einen Zu- weisungsentscheid an den Kanton Aargau (MI-act. 31 f.). Das Asylverfahren des Gesuchsgegners wurde mit Nichteintretensent- scheid des SEM vom 28. August 2023 abgeschlossen und der Gesuchs- gegner gestützt auf das Dublin-Abkommen aus der Schweiz nach Italien weggewiesen (MI-act. 52 ff.). Dieser Entscheid wurde am 12. September 2023 rechtskräftig (MI-act. 70). Nachdem die Rückführung des Gesuchsgegners nach Italien scheiterte (MI-act. 101), verfügte das SEM am 21. Dezember 2023 die Wiederauf- nahme des Asylverfahrens des Gesuchsgegners (MI-act. 87 f.). Am 4. April 2024 verfügte das SEM sodann die Ablehnung des Asylgesuchs des Ge- suchsgegners sowie seine Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 100 ff.). Dieser Entscheid wurde am 18. April 2024 rechtskräftig (MI-act.106). Am 14. Mai 2024 wandte sich der Gesuchsgegner in einer E-Mail erstmals unter Angabe seiner (wie später festgestellt) korrekten Identität an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) (MI-act. 115). Am 16. Mai 2024 erschien der Gesuchsgegner zu einem Ausreisegespräch beim MIKA und gab unter anderem zu Protokoll, er werde die Schweiz nicht freiwillig in Richtung Tunesien verlassen und arbeite illegal in einem türki- schen Supermarkt (MI-act. 127 ff.). Im Anschluss an die Befragung ver- fügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 116 ff.). -3- Am 12. Juni 2024 richtete sich das SEM mit einer Identifikationsanfrage betreffend den Gesuchsgegner an die tunesischen Behörden (MI- act. 137 ff.). Diese bestätigten am 9. September 2024 die Identität des Ge- suchsgegners als C._____, tunesischer Staatsangehöriger (MI-act. 141, 145). Nachdem der Gesuchsgegner unbekannten Datums aufgrund des Ver- dachts auf Einbruchdiebstahl in Q._____ von einer Polizeipatrouille ange- halten, vorläufig festgenommen und im Untersuchungsgefängnis Telli in- haftiert worden war (Protokoll S. 4, act. 39, MI-act. 161), lehnte das Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 den Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Untersu- chungshaft für den Gesuchsgegner ab (MI-act. 161). Direkt im Anschluss an die Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis Telli wurde der Gesuchsgegner am 1. Oktober 2024 dem MIKA zwecks Be- fragung zugeführt (MI-act. 161 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 1. Oktober 2024 im Anschluss an ein Ausreisegespräch das rechtliche Ge- hör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft und betreffend die Anordnung eines Einreiseverbots gewährt (MI-act. 162 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaf- fungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 1. Oktober 2024, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 31. Dezember 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. Heute, am 3. Oktober 2024, nahm das MIKA für den Gesuchsgegner eine Anmeldung für einen unbegleiteten Flug nach Tunis vor (act. 43 f.). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -4- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 39). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 39): 1. Die mit Verfügung vom 01. Oktober 2024 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnah- men, wie eine Meldepflicht, anzuordnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 1. Oktober 2024, 08.00 Uhr, aus der Untersuchungshaft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 3. Oktober 2024, 11.35 Uhr; das Urteil wurde um 12.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung er- folgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die -5- Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 4. April 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Ge- suchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 104). Diese Verfügung erwuchs am 14. April 2024 unange- fochten in Rechtskraft (MI-act. 106). Damit liegt nicht nur ein rechtsgenüg- licher, sondern auch ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den, zumal das MIKA bereits eine Fluganmeldung nach Tunis vorgenom- men hat (act. 43 f.) und gemäss Aussage der Vertreterin des Gesuchstel- lers die Rückführung in den nächsten Wochen stattfinden wird (Protokoll S. 3, act. 38). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der -6- Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und un- tertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung ent- ziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet er- scheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integ- rationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund des durch das SEM angeordneten Weg- weisungsentscheides dazu verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI- act. 104). Da dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hätte der Gesuchsgegner die Schweiz spätestens bis zum 19. April 2024 verlassen müssen (MI-act. 106). Der Gesuchsgegner äusserte sich in der Vergangenheit, zuletzt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. Oktober 2024, wiederholt dahingehend, er sei nicht dazu bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Tunesien zu verlassen, auch wenn ihm finan- zielle Unterstützung gewährt würde (MI-act. 128, 162 ff.). Erst anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte er sich zur selbständigen Ausreise be- reit, sofern er finanzielle Unterstützung erhalte (Protokoll S. 3, act. 38). Bei seiner Einreise in die Schweiz bediente sich der Gesuchsgegner zudem einer falschen Identität, welche er am 19. Februar 2023 handschriftlich be- stätigte (MI-act. 7). Wer eine falsche Identität verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sowie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2; BGE 122 II 49, Erw. 2a). Vielmehr ist in Fällen wie dem Vorliegenden von einer Untertau- chensgefahr auszugehen. Zuletzt gab der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung zu, in der jüngsten Vergangenheit an einem Ein- bruchdiebstahl in Q._____ beteiligt gewesen und dabei von einer Polizei- patrouille auf frischer Tat ertappt worden zu sein (Protokoll S. 3, act. 38). Mit einer solchen Verhaltensweise unterstreicht der Gesuchsgegner seine Haltung, die hierzulande geltende Rechtsordnung nicht respektieren zu -7- wollen und bietet dementsprechend keinerlei Gewähr dafür, bei einer allfäl- ligen Haftentlassung die Schweiz ordnungsgemäss zu verlassen. Nach dem Gesagten erscheint die vom Gesuchsgegner heute geäusserte Ausreisebereitschaft als reine Schutzbehauptung; mit seinem gesamten bisherigen Verhalten, insbesondere der konstanten Weigerung zur freiwil- ligen Ausreise nach Tunesien, hat der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt. Daran ändern auch die von seinem Rechtsvertreter anlässlich der heutigen Verhandlung vorgetragenen Ein- wände (act. 40 ff.) nichts. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 3, act. 38). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich, entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners kommt auch eine Meldepflicht nicht in Frage (act. 41 f.). Der Gesuchsgegner könnte sich diesfalls bis zur ihm drohenden Ausschaffung den Behörden zur Verfügung halten und kurz vor der geplanten Ausreise untertauchen. Ist die Untertauchensgefahr, wie im vorliegenden Fall, erstellt, so scheiden mildere Massnahmen regelmäs- sig aus. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind -8- keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Prä- senzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstan- den ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsge- richt spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzu- reichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. -9- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 24. September 2024 per 30. September 2024, 08.00 Uhr, angeord- nete Ausschaffungshaft wird bis zum 29. Dezember 2024, 12.00 Uhr, be- stätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 3. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Hausmann