Die angeordnete Administrativhaft ist demzufolge nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. Januar 2024 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird nicht bestätigt.