Die alleinige Aussage, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, insbesondere in Anbetracht der gesamten Situation, vermag das Vorliegen einer Untertauchensgefahr nicht zu erstellen. Andere Sachverhaltsaspekte, die eine Untertauchensgefahr begründen könnten, werden weder vorgebracht noch gehen solche aus den Akten hervor. Damit liegen keine konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund nicht erfüllt ist. 4. Nach dem Gesagten steht fest, dass kein Haftgrund vorliegt, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Voraussetzungen der Administrativhaft einzugehen.