rechtlichen Urteil vom 16. Oktober 2023 weiss, dass er die Schweiz in Richtung Bulgarien verlassen muss. Somit lässt das bisherige Verhalten eben nicht darauf schliessen, dass der Gesuchsgegner sich im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG behördlichen Anordnungen widersetzen wird. Im Gegenteil spricht das bisherige Verhalten des Gesuchsgegners für die Anordnung einer milderen Massnahme, beispielsweise einer Meldepflicht. Die alleinige Aussage, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, insbesondere in Anbetracht der gesamten Situation, vermag das Vorliegen einer Untertauchensgefahr nicht zu erstellen.