Tatsächlich gab der Gesuchsgegner bei der Befragung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Beginn an, er sei nicht bereit, einen Flug nach Sofia anzutreten, weil er dort schlecht behandelt worden sei. Gleich darauf gab er aber mehrfach zu Protokoll, er sei bereit, sich in der Unterkunft zur Verfügung zu halten, nach Bulgarien auszureisen und sich an die Vorgaben der Behörden zu halten. Gegen das Vorliegen der Untertauchensgefahr spricht zudem, wie der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners richtigerweise ausführt, dass der Gesuchsgegner freiwillig zum Ausreisegespräch erschienen ist (act.