Der Gesuchsteller begründet das Vorliegen der Untertauchensgefahr damit, dass der Gesuchsgegner sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. Januar 2024 nicht bereit erklärt habe, auf dem Luftweg in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, Bulgarien, zurückzukehren. Die anderslautenden Beteuerungen des Inhaftierten seien als Schutzbehauptungen zwecks Abwendung der drohenden Inhaftierung zu werten und würden daher unglaubwürdig erscheinen. Daraus lasse sich schliessen, dass der Gesuchsgegner sich im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG behördlichen Anordnungen widersetzen würde (act. 2 f.).