1.4. Die Schweiz ersuchte die bulgarischen Behörden am 12. Mai 2023 um Übernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 33 f.). Nachdem die bulgarischen Behörden der Rückübernahme am 18. Mai 2023 zugestimmt haben (MI-act. 36), steht fest, dass Bulgarien als Dublin-Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Vorliegend wurde eine Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für sechs Wochen angeordnet. Gemäss dieser Bestimmung kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden.