_ geplant. Unter den gegebenen Umständen erscheine die angeordnete Haft als unverhältnismässig, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass mildere Massnahmen, beispielsweise eine Rayonbeschränkung oder eine Meldepflicht, angeordnet werden könnten (act. 17 ff.). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung -5- des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind.