Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht bereit einen Flug nach Sofia anzutreten, einerseits weil er in Bulgarien schlechte Erfahrungen gemacht habe und andererseits, weil er befürchte, seine Verlobte würde ihn verlassen, wenn er das Ehevorbereitungsverfahren in Bulgarien abwarten müsse (act. 5 ff.). Ergänzend führt sein Rechtsvertreter aus, es sei kein Haftgrund gegeben. Es möge zwar stimmen, dass der Gesuchsgegner zunächst ausgesagt habe, er sei nicht bereit, einen Flug nach Sofia anzutreten, jedoch liege dies an seinen schlechten Erfahrungen in Bulgarien. Der Gesuchsgegner habe jedoch mehrfach geäussert, er sei bereit, den Anweisungen der Behörden zu folgen.