E. Der Rechtsvertreter reichte am 12. Januar 2024, 16.27 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 15 ff.): 1. Es sei die angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA vom 11. Januar 2024 nicht zu bestätigen. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei er unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: