B. Anschliessend an das Ausreisegespräch vom 11. Januar 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft (MI-act. 120 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): -3- 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 11. Januar 2024, 16:18 Uhr. Sie wird für sechs Wochen bis zum 21. Februar 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.