Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.8 / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Alexia Altunkapan, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Syrien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angabe zufolge am 7. März 2023 illegal in die Schweiz ein und reichte am 13. März 2023 in Basel ein Asylgesuch ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 10 ff.). Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC ergeben hatte, dass der Gesuchsgegner in Bulgarien, Rumänien und Österreich als Asylsuchender registriert ist (MI-act. 9), ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die bulgarischen Behörden am 12. Mai 2023 um Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI- act. 33 ff.). Diese stimmten der Rückübernahme am 18. Mai 2023 zu (MI- act. 36). Mit Entscheid vom 27. September 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Weg- weisung (MI-act. 44 ff.). Am 9. Oktober 2023 erhob der Gesuchsgegner gegen die Verfügung des SEM vom 27. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde (MI-act. 62). Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (MI-act. 65 ff.), womit der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs. Mit Schreiben vom 13. November 2023 wurde der Gesuchsgegner vom MIKA zu einem Ausreisegespräch am 30. November 2023 eingeladen (MI- act. 80). Der Gesuchsgegner ist diesem Ausreisegespräch unentschuldigt ferngeblieben, jedoch ohne unterzutauchen (MI-act. 87). Am 18. Dezember 2023 wurde der Gesuchsgegner erneut vorgeladen für ein Ausreise- gespräch am 11. Januar 2024 (MI-act. 88). Der Gesuchsgegner erschien an das Gespräch und wurde anschliessend in Haft genommen (MI- act. 119 ff.). B. Anschliessend an das Ausreisegespräch vom 11. Januar 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft (MI-act. 120 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): -3- 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 11. Januar 2024, 16:18 Uhr. Sie wird für sechs Wo- chen bis zum 21. Februar 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüber- prüfung wünsche (MI-act. 119). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis 15. Januar 2024, 08.00 Uhr, zur Stellungnahme ein (act. 12 f.). E. Der Rechtsvertreter reichte am 12. Januar 2024, 16.27 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 15 ff.): 1. Es sei die angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA vom 11. Januar 2024 nicht zu bestätigen. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter sei er unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Ange- messenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin-Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über -4- die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Aus- länderrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Ge- suchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 11. Januar 2024, 16.18 Uhr, erfolgte (act. 10). Nach dem Gesagten ist die Haftüber- prüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Ver- waltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vor- behalten. Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht bereit einen Flug nach Sofia anzutreten, einerseits weil er in Bulgarien schlechte Erfahrungen gemacht habe und andererseits, weil er befürchte, seine Verlobte würde ihn verlassen, wenn er das Ehevorbereitungsverfahren in Bulgarien abwarten müsse (act. 5 ff.). Ergänzend führt sein Rechtsvertreter aus, es sei kein Haftgrund gegeben. Es möge zwar stimmen, dass der Gesuchsgegner zunächst ausgesagt habe, er sei nicht bereit, einen Flug nach Sofia anzutreten, jedoch liege dies an seinen schlechten Erfahrungen in Bulgarien. Der Gesuchsgegner habe jedoch mehrfach geäussert, er sei bereit, den Anweisungen der Behörden zu folgen. Entgegen der Auf- fassung des MIKA bestehe keine Untertauchensgefahr, schliesslich sei der Gesuchsgegner freiwillig zum Ausreisegespräch erschienen und sei bisher noch nicht untergetaucht. Das bereits eingeleitete Ehevorbereitungs- verfahren spreche ebenfalls gegen eine Untertauchensgefahr. Ausserdem sei am 16. Januar 2024 ein Spitaleintritt und eine Operation im Luzerner Kantonsspital Q._____ geplant. Unter den gegebenen Umständen er- scheine die angeordnete Haft als unverhältnismässig, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass mildere Massnahmen, beispielsweise eine Rayonbeschränkung oder eine Meldepflicht, angeordnet werden könnten (act. 17 ff.). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung -5- des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen seines Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 20. Juli 2023 dem Kanton Aargau zugewiesen worden ist (MI-act. 37), bleibt die Zuständigkeit des Kantons Aargau weiter bestehen. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Ver- ordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiter- entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin II-Durchführungs- verordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Über- nahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). -6- 1.4. Die Schweiz ersuchte die bulgarischen Behörden am 12. Mai 2023 um Übernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 33 f.). Nachdem die bul- garischen Behörden der Rückübernahme am 18. Mai 2023 zugestimmt haben (MI-act. 36), steht fest, dass Bulgarien als Dublin-Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Vorliegend wurde eine Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für sechs Wochen angeordnet. Gemäss dieser Bestimmung kann eine betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs der Wegweisung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 3. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Weg- weisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. Der Gesuchsteller begründet das Vorliegen der Untertauchensgefahr damit, dass der Gesuchsgegner sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. Januar 2024 nicht bereit erklärt habe, auf dem Luftweg in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, Bulgarien, zurückzukehren. Die anders- lautenden Beteuerungen des Inhaftierten seien als Schutzbehauptungen zwecks Abwendung der drohenden Inhaftierung zu werten und würden daher unglaubwürdig erscheinen. Daraus lasse sich schliessen, dass der Gesuchsgegner sich im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG behördlichen Anordnungen widersetzen würde (act. 2 f.). Tatsächlich gab der Gesuchsgegner bei der Befragung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Beginn an, er sei nicht bereit, einen Flug nach Sofia anzutreten, weil er dort schlecht behandelt worden sei. Gleich darauf gab er aber mehrfach zu Protokoll, er sei bereit, sich in der Unterkunft zur Verfügung zu halten, nach Bulgarien auszureisen und sich an die Vorgaben der Behörden zu halten. Gegen das Vorliegen der Unter- tauchensgefahr spricht zudem, wie der Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners richtigerweise ausführt, dass der Gesuchsgegner freiwillig zum Ausreisegespräch erschienen ist (act. 18 f.). Der Gesuchsgegner ist bisher auch nicht untergetaucht, obwohl er seit dem bundesverwaltungs- -7- rechtlichen Urteil vom 16. Oktober 2023 weiss, dass er die Schweiz in Richtung Bulgarien verlassen muss. Somit lässt das bisherige Verhalten eben nicht darauf schliessen, dass der Gesuchsgegner sich im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG behördlichen Anordnungen widersetzen wird. Im Gegenteil spricht das bisherige Verhalten des Gesuchsgegners für die Anordnung einer milderen Massnahme, beispielsweise einer Meldepflicht. Die alleinige Aussage, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, insbesondere in Anbetracht der gesamten Situation, vermag das Vorliegen einer Untertauchensgefahr nicht zu erstellen. Andere Sachverhaltsaspekte, die eine Untertauchensgefahr begründen könnten, werden weder vor- gebracht noch gehen solche aus den Akten hervor. Damit liegen keine konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund nicht erfüllt ist. 4. Nach dem Gesagten steht fest, dass kein Haftgrund vorliegt, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Voraussetzungen der Administrativhaft einzu- gehen. Die angeordnete Administrativhaft ist demzufolge nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Administrativhaft zu entlassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. Januar 2024 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Dublin-Administrativhaft zu entlassen. -8- 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 12. Januar 2024; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 15. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. J. Huber Feusier