5. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 35) stellt das kurze Zuwarten des MIKA nach erfolgreicher Identifikation des Gesuchsgegners keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Auch sonst liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.