3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. 4. Da die heutige Verhandlung direkt im Anschluss an das Ende des Strafvollzugs des Gesuchsgegners stattgefunden hat, erübrigen sich Erwägungen zu den Haftbedingungen.