Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 6. Mai 2024 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und fünf Jahren Landesverweis rechtskräftig verurteilt (MI-act. 77 ff., 169). Nachdem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren -8- geahndet wird und Verbrechen als Taten definiert werden, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB), steht fest, dass der Gesuchsgegner rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.