Der Gesuchsgegner ist aufgrund der gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB angeordneten Landesverweisung (MI-act. 86) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Er äusserte sich zuletzt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 24. September 2024 dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 165). Erst anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei dazu bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen, wolle eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnen und könne seinen originalen und noch bis -7-