29 ff.), ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner spätestens bis Ende November 2024 an einem Counselling wird teilnehmen können. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 35), ist aufgrund des Fehlens eines genauen Datums für das Counselling nicht davon auszugehen, es fehle an einer Vollzugsperspektive, zumal bis zum Ende der maximal zulässigen Haftdauergenügend Zeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen. -6- Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.