D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 32). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 32): 1. Die mit Verfügung vom 24. September 2024 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: