Am 3. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Gesuchsgegner Klage aufgrund mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (MI-act. 56 ff.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau gegen den Gesuchsgegner eine Sicherheitshaft mit einstweiliger Dauer bis am 20. Mai 2024 an (MI-act. 69 ff.). -3-