Am 11. Mai 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 12. Juni 2023 zu verlassen (MIact. 147 ff.). Am 28. Juli 2023 gelangte das SEM mit einer Identifikationsanfrage betreffend den Gesuchsgegner an das algerische Konsulat (MI-act. 64 ff.).