Die vom Gesuchsgegner vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Protokoll S. 3, act. 35) sind nicht derart gravierend, um seine Hafterstehungsfähigkeit als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 18. März 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.26 einreichen.