2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 30. September 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.55 vom 24. Juni 2024; MI-act. 889 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 23. September 2024 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. -7- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).