Am 30. April 2024 ersuchte das SEM die tunesischen Behörden erneut um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments, weil das bereits ausgestellte Dokument nur 21 Tage und für den neu angesetzten Flug daher nicht mehr gültig war (MI-act. 701, 743 ff.). Am 2. Mai 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um erneute Überprüfung einer Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 755 f.). Diese wurde am darauffolgenden Tag von den französischen Behörden abgelehnt (MI-act. 766 ff.). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner beim Bundesgericht gegen das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom -5-