zu verlassen, jedoch nicht in Richtung Tunesien, sondern Richtung Frankreich, wo seine Tochter lebt (MI-act. 679 f.). Auf dieses Schreiben antwortete das MIKA, dass eine Ausreise nach Frankreich nicht möglich sei, da er in Frankreich über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und daher allein eine Rückführung nach Tunesien in Frage komme (MIact. 681). Am 2. April 2024 endete der Strafvollzug und der Gesuchsgegner wurde vom Zentralgefängnis Lenzburg in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) versetzt (MI-act. 656, 671 ff.).