Mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) vom 18. März 2024 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.26; MI-act. 648 ff.). Mit Schreiben vom 30. März 2024 (Eingang: 4. April 2024) reichte der Gesuchsgegner gegen seine Ausschaffung nach Tunesien Beschwerde ein. Damit gab er erneut zu verstehen, dass er zwar bereit sei, die Schweiz -4-