(MI-act. 1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Januar 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen diverser Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2022 verurteilt und gleichzeitig für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 440 ff.), womit die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug auf den Kanton Aargau überging. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MIact. 599). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 bestätigten die tunesischen Behörden die Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners (MI-act. 582).