Der Gesuchsgegner verweigert weiterhin sämtliche Kooperation mit den zuständigen Behörden. Zuletzt weigerte er sich, den für ihn gebuchten DEPU-Flug nach Algier, Algerien anzutreten (MI-act. 358). Aufgrund seiner Weigerung, die Rückführungsflüge anzutreten, sind die Voraussetzungen für eine mehr als sechsmonatige Haft von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2022 vom 2. November 2022, Erw. 6.2).