3. Der mit Urteil vom 7. März 2024 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.22, Erw. II/3.2; MI-act. 212 f.). Dies umso mehr, als der Gesuchsgegner weiterhin nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig in Richtung Algerien zu verlassen, was er zuletzt mit der Weigerung des Einstiegs in den für ihn gebuchten DEPU- Flug untermauert hat (MI-act. 358). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.