Folglich sei eine Ausschaffung lediglich mittels eines Sonderfluges (Vollzugsstufe 4) durchführbar. Mit Verweis auf einen Bericht der Sonntagszeitung vom 8. September 2024 (act. 52) stellt sich der Vertreter des Gesuchsgegners auf den Standpunkt, dass es ungewiss sei, ob und wann wieder Sonderflüge nach Algerien durchgeführt werden könnten. Es fehle folglich zurzeit an der erforderlichen Perspektive zur Durchführung einer zeitnahen Ausreise (act. 51).