Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, der Gesuchsgegner habe mit seinem Verhalten unmissverständlich kundgetan, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Insbesondere aufgrund des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch mit dem nun geplanten DEPA-Flug (Vollzugsstufe 3) nicht ausgeschafft werden könne (act. 50). Folglich sei eine Ausschaffung lediglich mittels eines Sonderfluges (Vollzugsstufe 4) durchführbar.