B. Am 9. September 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner via Videotelefonie das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 391 f.). Der Gesuchsgegner machte dabei geltend, seine Muttersprache sei Amazigh und er wünsche in dieser Sprache befragt zu werden. Daraufhin verliess er die Videotelefonie. Im Anschluss wurde dem Gesuchsgegner schriftlich die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 26. Dezember 2024, 12.00 Uhr, verlängert.