Gleichentags wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung einer Ausschaffungshaft für drei Monate ab Entlassung aus dem Strafvollzug, vom 28. März 2024, 07.00 Uhr, bis zum 27. Juni 2024, 12.00 Uhr, eröffnet (MIact. 179 ff.). Mit Urteil vom 7. März 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 27. Juni 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.22 [MI-act. 207 ff.]). Am 27. März 2024 konnte der Gesuchsgegner einem Counselling zugeführt werden. Nach dessen Durchführung wurde seitens der algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (MIact. 236 ff.).