Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.84 / Bu / lm ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Manz Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Alexia Altunkapan, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der aus Algerien stammende Gesuchsgegner stellte am 21. Mai 2022 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 6. September 2022 lehnte das Staats- sekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs am 6. Oktober 2022 unangefochten in Rechtskraft (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 24). Am 1. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner durch die Regionalpolizei Brugg wegen Aufbruchs eines Fahrzeuges und Diebstahls vorläufig festge- nommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 2 ff.). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 teilte das SEM dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, der Gesuchsgegner sei am 22. November 2022 durch das algerische Generalkonsulat in Genf als Staatsangehöriger Algeriens anerkannt worden. Eine Flugbuchung könne aber erst erfolgen, wenn das konsularische Ausreisegespräch (Counsel- ling) stattgefunden habe (MI-act. 67). Am 8. August 2023 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein Mehrfach- asylgesuch ein (MI-act. 123), welches mit Verfügung vom 26. September 2023 formlos abgeschrieben wurde (MI-act. 160 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Dieb- stahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (18 Monate unbe- dingt) und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 126 ff.). Dieses Urteil ist offenbar gleichentags in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 151). Mit selbst unterzeichneten Schreiben vom 20. Dezember 2023 ersuchte der Gesuchsgegner um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (MI-act. 154, 157). Am 11. Januar 2024 informierte das SEM das MIKA darüber, dass das Datum für ein Counselling mit einem Vertreter des algerischen General- konsulates noch nicht vorliege. Nach erfolgtem Counselling werde das -3- algerische Generalkonsulat das benötigte Ersatzreisedokument ausstellen und dem SEM zukommen lassen (MI-act. 158). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 entschied der Rechtsdienst des MIKA, dass der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nicht aufgescho- ben werde (MI-act. 169 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 4. März 2024 und des gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaf- fungshaft erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht zur Rückkehr nach Algerien bereit (MI-act. 185 ff.). Er werde sich eher umbringen, als nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 187). Gleichentags wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung einer Ausschaf- fungshaft für drei Monate ab Entlassung aus dem Strafvollzug, vom 28. März 2024, 07.00 Uhr, bis zum 27. Juni 2024, 12.00 Uhr, eröffnet (MI- act. 179 ff.). Mit Urteil vom 7. März 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 27. Juni 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.22 [MI-act. 207 ff.]). Am 27. März 2024 konnte der Gesuchsgegner einem Counselling zuge- führt werden. Nach dessen Durchführung wurde seitens der algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (MI- act. 236 ff.). Das SEM meldete den Gesuchsgegner am 31. Mai 2024 für einen unbegleiteten Flug (DEPU-Flug) nach Algier, Algerien an, welcher am 3. Juni 2024 per 9. Juli 2024 bestätigt wurde (MI-act. 259 ff., 276). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 10. Juni 2024 erklärte der Gesuchsgegner, er werde bei der Papierbeschaffung weiterhin seine Mitwirkung verweigern und sei nicht bereit, die Schweiz unbegleitet zu verlassen bzw. den für ihn gebuchten Flug vom 9. Juli 2024 anzutreten (MI- act. 286 ff.). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 13. Juni 2024 (WPR.2024.53 [MI-act. 303 ff.]) bis zum 26. September 2024, 12.00 Uhr bestätigt. Am 9. Juli 2024 verweigerte der Gesuchsgegner den Einstieg in den für ihn gebuchten DEPU-Flug nach Algier, Algerien (MI-act. 358). Daraufhin meldete das SEM den Gesuchsgegner am 10. Juli 2024 für einen begleiteten Flug (DEPA-Flug) für Mitte Oktober nach Algier, Algerien an (MI-act. 356 f.) und ersuchte die algerischen Behörden am 18. Juli 2024 um erneute Ausstellung eines Ersatzreisepapiers (MI-act. 359 f.). -4- B. Am 9. September 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner via Videotelefonie das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Aus- schaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 391 f.). Der Gesuchs- gegner machte dabei geltend, seine Muttersprache sei Amazigh und er wünsche in dieser Sprache befragt zu werden. Daraufhin verliess er die Videotelefonie. Im Anschluss wurde dem Gesuchsgegner schriftlich die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 26. Dezember 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Da sich der Gesuchsgegner weigerte, den Transport zu der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter anzutreten, fand diese in Abwesenheit des Gesuchsgegners statt. Anlässlich der Verhandlung wurde der Gesuchsteller befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 45): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 9. September 2024 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). -5- 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 26. September 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.53 vom 13. Juni 2024; MI-act. 303 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 19. September 2024 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 6. September 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 24 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 6. Oktober 2022 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 61). Das in der Folge am 8. August 2023 gestellte Mehrfachasylgesuch schrieb das SEM mit Verfügung vom 26. September 2023 formlos ab (MI-act. 123, 160 f.). Ferner wurde der Gesuchsgegner mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 für eine Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 126 ff.). Damit liegt nicht nur ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. -6- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, der Gesuchsgegner habe mit seinem Verhalten unmissverständlich kundgetan, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Insbesondere aufgrund des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch mit dem nun geplanten DEPA-Flug (Vollzugsstufe 3) nicht ausgeschafft werden könne (act. 50). Folglich sei eine Ausschaffung lediglich mittels eines Sonderfluges (Vollzugsstufe 4) durchführbar. Mit Verweis auf einen Bericht der Sonntagszeitung vom 8. September 2024 (act. 52) stellt sich der Vertreter des Gesuchsgegners auf den Standpunkt, dass es ungewiss sei, ob und wann wieder Sonderflüge nach Algerien durchgeführt werden könnten. Es fehle folglich zurzeit an der erforderlichen Perspektive zur Durchführung einer zeitnahen Ausreise (act. 51). Eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug rechtfertigt sich nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist etwa der Fall bei länger dauernder Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrück- lichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 125 II 217, Erw. 2). Bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, ist die Haft indessen nicht zu beenden (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Identität des Gesuchsgegners am 22. November 2022 durch das algerische Generalkonsulat in Genf anerkannt worden ist (MI-act. 67), am 27. März 2024 erfolgreich ein Counselling durchgeführt werden konnte (MI-act. 236 f.), in der Vergangenheit bereits ein Ersatzreisepapier ausgestellt wurde (MI- act. 337) und die algerischen Behörden um erneute Ausstellung eines Ersatzreisepapiers ersucht wurden (MI-act. 359 f.). Die zuletzt versuchte Wegweisung der Vollzugsstufe 2 scheiterte somit lediglich an der Weigerung des Gesuchsgegners, den für ihn gebuchten Flug anzutreten. Diese Hürde im Vollzug der Wegweisung genügt indes nicht, um den Gesuchsgegner mangels Vollzugsperspektive aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. So kann in einem Rechtsstaat nicht von der Rechtsdurchsetzung abgesehen werden, weil der Betroffene erklärt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen (vgl. BGE 136 IV 97, Erw. 6.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, Erw. 4.1). Vorliegend ist für den Gesuchsgegner aktuell ein DEPA-Flug -7- (Vollzugsstufe 3) geplant. Danach besteht, entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners, des Weiteren die Möglichkeit einer Rückführung mittels eines Sonderfluges (Vollzugsstufe 4). So finden Sonderflüge nach Algerien bekanntermassen wieder statt (Gemäss SEM verliessen 2023 mehr weggewiesene Personen die Schweiz als im Vorjahr; online abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/ medien/mm.msg-id-100012.html, zuletzt besucht am 23. September 2024). Da beide genannten Vollzugsstufen möglich sind und beide Stufen härtere Durchsetzungsmittel im Vergleich zu der bislang versuchten Rückführung der Vollzugsstufe 2 darstellen, ist vorliegend von einer ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung auszugehen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 7. März 2024 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.22, Erw. II/3.2; MI-act. 212 f.). Dies umso mehr, als der Gesuchsgegner weiterhin nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig in Richtung Algerien zu verlassen, was er zuletzt mit der Weigerung des Einstiegs in den für ihn gebuchten DEPU- Flug untermauert hat (MI-act. 358). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). -8- 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 28. März 2024 – 26. September 2024). Die sechsmonatige Frist wird am 27. September 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 27. September 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 26. Dezember 2024, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraus- setzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner verweigert weiterhin sämtliche Kooperation mit den zuständigen Behörden. Zuletzt weigerte er sich, den für ihn gebuchten DEPU-Flug nach Algier, Algerien anzutreten (MI-act. 358). Aufgrund seiner Weigerung, die Rückführungsflüge anzutreten, sind die Voraussetzungen für eine mehr als sechsmonatige Haft von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2022 vom 2. November 2022, Erw. 6.2). Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 7. März 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.22 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlänger- ung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 9. September 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaf- fungshaft wird bis zum 26. Dezember 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer - 10 - Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.22 einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 19. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Manz