Aufgrund des Dublin-Abkommens müssen die Schweizer Behörden sicherstellen, dass der Gesuchsgegner in den für ihn zuständigen Dublin- Staat überführt wird. Zwar ist vorliegend die Zuständigkeit noch nicht geklärt, aber ein entsprechendes Rückübernahmegesuch ist in Frankreich hängig (act. 23 ff.). Aus diesem Grund ist eine selbständige Reise nach Spanien keine Option. Rechtlich ist einzig eine Rückführung in den zuständigen Dublin-Staat möglich, mit Benachrichtigung der entsprechenden Behörden im Dublin-Staat. Diesen Weg verweigert der Gesuchsgegner jedoch unmissverständlich, weshalb mit seiner Kooperation nicht zu rechnen ist.