Tatsächlich gab der Gesuchsgegner zu Beginn der Befragung vom 6. September 2024 zu Protokoll, er sei bereit nach Frankreich zu reisen, soweit er dies selbständig machen könne und ohne Benachrichtigung der französischen Behörden. Nachdem ihm das Dublin-Verfahren mehrfach erklärt wurde, weigerte sich der Gesuchsgegner schliesslich nach Frankreich zu reisen (MI-act. 188 ff.). In der schriftlichen Stellungnahme vom 12. September 2024 führte sein Rechtsvertreter aus, der Gesuchsgegner sei bereit selbständig nach Spanien auszureisen (act. 20).