Weiter sei der Haftgrund der strafrechtlichen Verfolgung gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG erfüllt, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Der Gesuchsgegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. Juli 2024 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt worden, wobei Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werde.