Der Gesuchsteller führt als Haftgrund Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG an und begründet das Vorliegen der Untertauchensgefahr damit, dass der Gesuchsgegner sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. September 2024 nicht bereit erklärt habe, auf dem Luftweg in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, Frankreich, zurückzukehren, soweit seine Rückkehr den französischen Behörden angekündigt würde. Weiter sei sein strafrechtlich relevantes Verhalten ein Hinweis auf seine Renitenz, sodass nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass sich der -7- Gesuchsgegner in Zukunft an behördliche Anordnungen halten werde (MIact. 194).