1.4. Die Schweiz ersuchte die belgischen Behörden am 16. Oktober 2023 um Übernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 118 ff.). Daraufhin haben die belgischen Behörden der Rückübernahme am 31. Oktober 2023 zugestimmt (MI-act. 95). Am 2. September 2024 wiesen die belgischen Behörden die Rückübernahme jedoch ab, weil neu Frankreich für den Gesuchsgegner zuständig sei. Die belgischen Behörden hätten nämlich einen Antrag um Rückübernahme seitens der französischen Behörden zwar angenommen am 24. Mai 2022, diese hätten die entsprechende Frist gemäss Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung jedoch unbenutzt verstreichen lassen. Neu sei somit Frankreich für den Gesuchsgegner zuständig (act. 37).