Der Gesuchsgegner wurde im Rahmen seines Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 10. November 2023 dem Kanton Basel- Landschaft zugewiesen (MI-act. 101 ff.). Mit Urteil vom 31. Juli 2024 des Bezirksgerichts Baden wurde jedoch eine Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner verfügt, sodass die Zuständigkeit auf den Kanton Aargau überging (MI-act. 75 ff.). Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).