Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht bereit nach Frankreich auszureisen, insbesondere nicht mit Benachrichtigung der französischen Behörden (MI-act. 188). Ergänzend bringt sein Rechtsvertreter vor, es sei unverhältnismässig den Gesuchsgegner in Haft verbleiben zu lassen, um ihn dann nach Frankreich zu transportieren, wo er kein Asylgesuch gestellt habe. Der Zuständigkeitswechsel sei aufgrund einer verfrühten Flugbuchung geschehen, weshalb diese Rückführung dem Dublin-Übereinkommen widerspreche. Aus diesem Grund sei der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen, um ihm eine selbständige Ausreise nach Spanien zu ermöglichen (act. 20, 48).