In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter und forderte diesen mit Verfügung vom 6. September 2024 dazu auf, mit dem Gesuchsgegner Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob dieser eine Überprüfung der Haftanordnung wünsche (act. 12 f.). Mit Stellungnahme vom 11. September 2024 teilte der amtliche Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht mit, dass der Gesuchsgegner eine richterliche Überprüfung wünsche (act. 16). D. Mit Verfügung vom 11. September 2024 räumte das Verwaltungsgericht dem amtlichen Vertreter die Möglichkeit ein, bis am 12. September 2024, 12.00 Uhr, Stellung zu nehmen (act. 17 f.).