C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft verweigerte der Gesuchsgegner jegliche Interaktion mit dem zuständigen Sachbearbeiter des MIKA, sodass er nicht rechtsgenüglich über die Modalitäten der Haftüberprüfung aufgeklärt werden konnte. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter und forderte diesen mit Verfügung vom 6. September 2024 dazu auf, mit dem Gesuchsgegner Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob dieser eine Überprüfung der Haftanordnung wünsche (act.