A. Am 11. Oktober 2023 reiste der Gesuchsgegner in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 135 ff., 101 ff.). Nach einem Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner bereits in Belgien ein Asylgesuch gestellt haben soll (MI-act. 121). Aus diesem Grund das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 10. November 2023 nicht auf das Gesuch ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung an (MI-act. 101 ff.).