Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.83 / jh / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Zentralgefängnis, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Postplatz 3, Postfach, 5610 Wohlen Gegenstand Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 11. Oktober 2023 reiste der Gesuchsgegner in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 135 ff., 101 ff.). Nach einem Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner bereits in Belgien ein Asylgesuch gestellt haben soll (MI-act. 121). Aus diesem Grund das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 10. November 2023 nicht auf das Gesuch ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung an (MI-act. 101 ff.). Am 16. Oktober 2023 ersuchte die belgischen Behörden um Übernahme des Gesuchsgegners, welche diesem Ersuchen am 31. Oktober 2023 zustimmten (MI-act. 95). Eine Überstellung konnte jedoch bisher noch nicht durchgeführt werden. Am 11. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau angehalten und schliesslich vorläufig festgenommen (MI- act. 27 ff.). Zuvor hatte der Gesuchsgegner gemeinsam mit einer anderen Person Fahrzeuge aufgebrochen und Gegenstände entwendet. Daraufhin gewährte ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das rechtliche Gehör betreffend eine Ausgrenzung aus dem Kanton Aargau und ordnete diese gleichentags an (MI-act. 1 ff.). Am 13. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Gesuchsgegner in Untersuchungshaft zu nehmen. Dieser Antrag wurde vom Zwangsmassnahmengericht bis zum 11. Mai 2024 bewilligt (MI- act. 35 ff.). Ab dem 10. April 2024 befand sich der Gesuchsgegner im vorzeitigen Strafvollzug im Zentralgefängnis Lenzburg (MI-act. 42). Mit Urteil vom 31. Juli 2024 des Bezirksgerichts Baden wurde der Gesuchsgegner unter anderem wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und Verweisungsbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Weiter wurde eine Landesverweisung von sieben Jahren gegen ihn verhängt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 75 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 6. September 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 187 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): -3- 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 9. September 2024, 08.00 Uhr. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingen, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft verweigerte der Gesuchsgegner jegliche Interaktion mit dem zuständigen Sachbearbeiter des MIKA, sodass er nicht rechtsgenüglich über die Modalitäten der Haftüberprüfung aufgeklärt werden konnte. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) dem Ge- suchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter und forderte diesen mit Ver- fügung vom 6. September 2024 dazu auf, mit dem Gesuchsgegner Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob dieser eine Überprüfung der Haft- anordnung wünsche (act. 12 f.). Mit Stellungnahme vom 11. September 2024 teilte der amtliche Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht mit, dass der Gesuchsgegner eine richterliche Überprüfung wünsche (act. 16). D. Mit Verfügung vom 11. September 2024 räumte das Verwaltungsgericht dem amtlichen Vertreter die Möglichkeit ein, bis am 12. September 2024, 12.00 Uhr, Stellung zu nehmen (act. 17 f.). E. Der Rechtsvertreter reichte am 12. September 2024, 10.43 Uhr, seine Stellungnahme ein, in welcher er die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 6. September 2024 und die sofortige Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft beantragte (act. 20). Weiter monierte der Rechtsvertreter die Unvollständigkeit der Akten. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts wurden die fehlenden Akten vom MIKA nachgereicht und dem Rechtsvertreter zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm mit Verfügung vom 12. September 2024 die Möglichkeit eingeräumt, zu den ergänzten Akten Stellung zu nehmen (act. 45). Der Rechtsvertreter reichte sodann am 13. September 2024, 06.58 Uhr, fristgerecht seine Stellungnahme ein und hielt an den zuvor gestellten Anträgen fest (act. 48). -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin-Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. No- vember 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 11. September 2024, 08.16 Uhr, erfolgte. Nach dem Gesagten ist die Haftüberprüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht bereit nach Frankreich auszureisen, insbesondere nicht mit Benachrichtigung der französischen Behörden (MI-act. 188). Ergänzend bringt sein Rechtsver- treter vor, es sei unverhältnismässig den Gesuchsgegner in Haft verbleiben zu lassen, um ihn dann nach Frankreich zu transportieren, wo er kein Asylgesuch gestellt habe. Der Zuständigkeitswechsel sei aufgrund einer verfrühten Flugbuchung geschehen, weshalb diese Rückführung dem Dublin-Übereinkommen widerspreche. Aus diesem Grund sei der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen, um ihm eine selbständige Ausreise nach Spanien zu ermöglichen (act. 20, 48). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. -5- 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Der Gesuchsgegner wurde im Rahmen seines Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 10. November 2023 dem Kanton Basel- Landschaft zugewiesen (MI-act. 101 ff.). Mit Urteil vom 31. Juli 2024 des Bezirksgerichts Baden wurde jedoch eine Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner verfügt, sodass die Zuständigkeit auf den Kanton Aargau überging (MI-act. 75 ff.). Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verord- nung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin-III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. Sep- tember 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Noten- austausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Aus- führungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin-II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). -6- 1.4. Die Schweiz ersuchte die belgischen Behörden am 16. Oktober 2023 um Übernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 118 ff.). Daraufhin haben die belgischen Behörden der Rückübernahme am 31. Oktober 2023 zuge- stimmt (MI-act. 95). Am 2. September 2024 wiesen die belgischen Behörden die Rückübernahme jedoch ab, weil neu Frankreich für den Gesuchsgegner zuständig sei. Die belgischen Behörden hätten nämlich einen Antrag um Rückübernahme seitens der französischen Behörden zwar angenommen am 24. Mai 2022, diese hätten die entsprechende Frist gemäss Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung jedoch unbenutzt verstrei- chen lassen. Neu sei somit Frankreich für den Gesuchsgegner zuständig (act. 37). In der Folge ersuchte die Schweiz am 3. September 2024 die französischen Behörden um Übernahme des Gesuchsgegners (act. 23 ff.). 2. Vorliegend wurde eine „Dublin-Kombihaft“ angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschlies- send der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners sichergestellt werden soll. Damit ist der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Wegweisungsvollzugs erstellt. 3. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. Der Gesuchsteller führt als Haftgrund Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG an und begründet das Vorliegen der Untertauchensgefahr damit, dass der Gesuchsgegner sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. September 2024 nicht bereit erklärt habe, auf dem Luftweg in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, Frankreich, zurückzukehren, soweit seine Rückkehr den französischen Behörden angekündigt würde. Weiter sei sein strafrechtlich relevantes Verhalten ein Hinweis auf seine Renitenz, sodass nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass sich der -7- Gesuchsgegner in Zukunft an behördliche Anordnungen halten werde (MI- act. 194). Weiter sei der Haftgrund der strafrechtlichen Verfolgung gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG erfüllt, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Der Gesuchsgegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. Juli 2024 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt worden, wobei Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werde. Tatsächlich gab der Gesuchsgegner zu Beginn der Befragung vom 6. Sep- tember 2024 zu Protokoll, er sei bereit nach Frankreich zu reisen, soweit er dies selbständig machen könne und ohne Benachrichtigung der französischen Behörden. Nachdem ihm das Dublin-Verfahren mehrfach erklärt wurde, weigerte sich der Gesuchsgegner schliesslich nach Frankreich zu reisen (MI-act. 188 ff.). In der schriftlichen Stellungnahme vom 12. September 2024 führte sein Rechtsvertreter aus, der Gesuchs- gegner sei bereit selbständig nach Spanien auszureisen (act. 20). Aufgrund des Dublin-Abkommens müssen die Schweizer Behörden sicherstellen, dass der Gesuchsgegner in den für ihn zuständigen Dublin- Staat überführt wird. Zwar ist vorliegend die Zuständigkeit noch nicht geklärt, aber ein entsprechendes Rückübernahmegesuch ist in Frankreich hängig (act. 23 ff.). Aus diesem Grund ist eine selbständige Reise nach Spanien keine Option. Rechtlich ist einzig eine Rückführung in den zuständigen Dublin-Staat möglich, mit Benachrichtigung der entsprechen- den Behörden im Dublin-Staat. Diesen Weg verweigert der Gesuchsgegner jedoch unmissverständlich, weshalb mit seiner Kooperation nicht zu rechnen ist. Insbesondere sein Widerwille, sich den französischen Behörden zur Verfügung zu stellen, ist ein konkretes Anzeichen dafür, dass er sich nicht an behördliche Anweisungen halten wird. Damit ist der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt. Weiter ist der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG erfüllt, da der Gesuchsgegner rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Damit liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b und lit. h AIG vor, dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit die genannten Haftgründe erfüllt sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. -8- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhält- nismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für zunächst maximal sieben Wochen bis zum 27. Oktober 2024 an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Eröffnung des Wegweisungsentscheides erfolgt die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners bis zur Rücküberführung gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) und dauert längstens sechs Wochen. Den Übergang in die Verfahrensphase des Wegweisungs- vollzugs hat das MIKA mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. Weigert sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, kann gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG Renitenzhaft angeordnet werden. Die gemäss nationalem Recht geltende Höchstdauer der Haft von drei Monaten darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschöpft werden und muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer insgesamt zulässig ist, wird aufgrund des konkreten Einzelfalls zu bestimmen sein, für wie lange Renitenzhaft angeordnet werden darf. 8. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Frankreich notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 6. September 2024 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 9. September 2024, 08.00 Uhr. 2. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung der und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG. 3. Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Fest- stellungsverfügung anzuzeigen. 4. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 5. Es werden keine Kosten auferlegt. 6. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Christoph Waller, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 11. September 2024, Stellungnahme vom 12. September 2024 und Stellungnahme vom 13. Sep- tember 2024; vorab per IncaMail) - 10 - das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Feusier