Der neue ägyptische Konsul erklärte daher, eine weitere Anhörung nur bei Vorliegen neuer Informationen durchführen zu wollen (MI-act. 891). Selbst bei einer möglichen Vereinbarung eines weiteren Gesprächs ist daher die Kooperation des Gesuchsgegners unabdinglich, da ein Gespräch ohne seine aktive Mitwirkung keine Fortschritte bringen würde. Diese Mitwirkungspflicht ist dem Gesuchsgegner bewusst und dennoch äusserte er sich anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 29. August 2024 dahingehend, er sei nicht bereit, den ägyptischen Konsul nochmals zu sehen (act. 5).